Buchführungspflicht (doppelte Buchhaltung)
Prinzip der SOLLbesteuerung: Zu versteuern sind die Lieferungen und Leistungen (Ausgangsrechnungen) eines Monats (Versteuerung nach vereinbarten Entgelten – dh unabhängig vom Zahlungseingang)
Die Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben werden - im Unterschied zur Einnahmen-Ausgaben-Rechnung - nicht nach dem Geldfluss, sondern periodengerecht zugerechnet.
Alle Geschäftsfälle werden zweimal verbucht und der Gewinn wird auf zweifache Art errechnet. Einerseits wird das Betriebsvermögen am Anfang des Geschäftsjahres mit dem Betriebsvermögen am Ende des Geschäftsjahres verglichen. Dies nennt man Betriebsvermögensvergleich. Andererseits werden die Erträge und die Aufwände des Geschäftsjahres gegenübergestellt. Die Darstellung des Jahresergebnisses erfolgt in der Bilanz (Betriebsvermögen) und der Gewinn- und Verlustrechnung (Aufwände und Erträge).
Wer ist Buchführungspflichtig?
- Kapitalgesellschaften (GmbH, AG)
- unternehmerisch tätige Personen, bei denen keine natürliche Person unbeschränkt haftender Gesellschafter ist (GmbH & Co KG)
- Land- & Forstwirte ab einem Einheitswert von mehr als € 150.000,-- bzw. mehr als € 550.000,-- Jahresumsatz
- Gewerbetreibende mit mehr als € 700.000,-- Jahresumsatz
- Bei Vermietung & Verpachtung bei einem Jahresumsatz von mehr als € 110.00,-- in zwei aufeinanderfolgenden Jahren
Mehr Info unter https://www.bmf.gv.at/steuern/selbststaendige-unternehmer/betriebliches-rechnungswesen/br-buchfuehrungspflicht-buchfuehrungsgrenzen.html